Heilmittelwerberecht Info 4
 





Praxis-Homepage
Was ist rechtlich zu beachten?

Jeder Praxisinhaber sollte auf ein paar Grundsätze und Regeln achten, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden. Der Praxisinhaber ist für den Inhalt einer Homepage auch dann verantwortlich, wenn diese von einem Dritten, einer Werbeagentur oder einem Anschriftenverlag entworfen und/oder ins Netz gestellt wurde.

Die Praxis-Homepage fällt unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), unter das Heilmittelwerbegesetz, die ärztliche Berufsordnung und unter das Telemediengesetz sowie unter das Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister, je nach gewählter Rechtsform.

Die Werbung eines Praxisinhabers im Internet ist dann wettbewerbswidrig, wenn sie vorwiegend Aufmerksamkeit erregen soll und über ein allgemeines Informationsbedürfniss der Bevölkerung hinausgeht, wenn sie also überwiegend Inhalte einer kommerziellen Reklame aufweist.

Bereits bei der Wahl der Internetadresse der Homepage ist das UWG zu beachten. Die gewählte http://www.... darf nicht irreführend sein. So sind Ortsnamen ohne Hinzufügen des eigenen Namens zu vermeiden, soweit andere Augenärzte am gleichen Ort ihre Praxis haben. Der Nutzer könnte sonst glauben, Sie seien der einzige Arzt am Ort, insbesondere, wenn die Namensgebung der Praxis mit dem Ortsnamen gleichlautend ist, wie z.B.: Neustädter-Arztpraxis. Erlaubt wäre: Arzt (-praxis) - Hellmann - Neustadt. Problematisch sind Bezeichnungen wie Klinik, Zentrum, Abteilung und Institut, wenn es sich nicht wirklich um eine solche Einrichtung handelt.

Zu den erforderlichen Angaben auf der Homepage zählen vollständiger Name, Anschrift, Email-Adresse, zuständige Aufsichtsbehörde (Ärztekammer, ggf. auch Kassenärztliche Vereinigung), gesetzliche Berufsbezeichnung (Arzt/Ärztin mit der Facharztbezeichnung) und der Staat/ das Land, in dem die Bezeichnung verliehen worden ist. Daneben muss der Arzt seine zuständige Ärztekammer und die für ihn einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (ärztliche Berufsordnung) bezeichnen und dem Internetnutzer einen Zugang dazu aufzeigen, z.B. durch einen Link.

Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht (ggf. wegen einer Gutachtertätigkeit, Abgabe von Kontaktlinsen oder anderer Hilfsmittel, Schönheitsoperationen) muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf dieser Internetseite angegeben werden. Gleiches gilt für die Registernummer des Partnerschaftsregisters bei einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft oder einer anderen gewählten Gesellschaftsform. Wurde lediglich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet, so bedarf es keiner weiteren Angaben, ausser der Angabe der Namen aller Gesellschafter. Ein Teil der Pflichtangaben kann, soweit sie nicht auf der ersten Seite untergebracht werden können, in einem Impressum gesetzt werden. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Informationen müssen also von jeder einzelnen Ebene der Internetseite zugänglich sein.

Der Arzt, der im Internet für seine Leistungen wirbt, handelt dann wettbewerbswidrig, soweit er umfangreiche Leistungen und Praxisschwerpunkte aufzählt, von denen ein erheblicher Teil zum Standard jeder Arztpraxis gehört. Er handelt darüber hinaus auch wettbewerbswidrig, soweit er durch Aufzählung alternativer Behandlungsmethoden den durchschnittlichen Laien überfordert. Medizinische Begriffe und Abkürzungen müssen allgemeinverständlich erläutert werden.
Der Praxisinhaber handelt hingegen nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf seinen Internetseiten die Stadt seiner Niederlassung, ein seine Person erläuterndes Portrait und ein Portrait seiner Mitarbeiter publiziert sowie Hinweise zur Organisation seiner Praxis gibt und über die Räumlichkeiten einen gesamten Eindruck in Form von Bildern verschafft.

Die bildliche Darstellung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn die Personen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit gezeigt werden. Darüber hinaus darf nicht mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des Körpers durch Krankheit und Wirkung einer Arznei bzw. Behandlung geworben werden. Die Behandlung von Personen an Untersuchungsgeräten zu zeigen, ist unzulässig. Problematisch ist stets die Verwendung von Superlativen, wie Behauptungen: Wir sind die erfolgreichste Arztpraxis am Ort mit der größten Erfahrung in der Behandlung von…….

Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeiten der Arztwerbung erweitert und damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die dieses Gericht im Jahre 2004 als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Werbeverbotes unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit aufgestellt hatte. Grundsätzlich erlaubt heute die ärztliche Berufsordnung die Werbung über die eigene Praxis, soweit der Inhalt informativ und nicht reklamehaft ist. Dies sollte bei der Gestaltung der eigenen Homepage oberstes Gebot sein.

Ein Praxisinhaber handelt wettbewerbswidrig, soweit er sich auf seiner Internetseite als Spezialist in nahezu allen Bereichen seines Fachgebietes ausgibt und darüber hinaus seine Referententätigkeit, seine Mitgliedschaft in namhaften Fachverbänden, seine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie seine Mitwirkung an Zertifizierungen zu bestimmten Tätigkeitsschwerpunkten ausgiebig darstellt. Dies schließt nicht aus, dass der Praxisinhaber zwecks Information seine Qualifikation in sachlicher Form angibt.

Ein Werbephoto, das den Erfolg einer Methode darstellt, womöglich durch eine vergleichende Darstellung eines Organs und das Aussehen vor und nach der Anwendung, ist wettbewerbswidrig. Ebenso Empfehlungen und Danksagungen von Patienten oder ein Zeitungsinterview. Gleiches gilt für ein Erfolgs- oder Heilungsversprechen.

Soweit bei einer Internetpräsentation einer ärztlichen Praxis personenbezogene Daten erhoben oder verwendet werden, muss eine ordnungsgemäße Datenschutzbelehrung erfolgen.

Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten sind anzugeben. Da die Unterrichtung stets zu Beginn der Nutzung zu erfolgen hat und der Zugriff auf eine Internetseite aber in der Regel nicht nur über die Startseite erfolgt, bedarf es des Datenschutzhinweises auf jeder einzelnen Stufe der Internetseite. Es bietet sich an, jede Ebene mit der Datenschutzerklärung zu verlinken bzw. den Zugriff von jeder Seite zu ermöglichen, so wie es auch für das Impressum erforderlich ist.

Es bestehen Angabepflichten, die bei der praxisbezogenen Korrespondenz, so auch in E-Mails beachtet werden müssen. Zu den Geschäftsbriefangaben gehört der Name der Praxis, der Gemeinschaftspraxis bzw. des MVZ und, soweit es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft oder MVZ-GmbH handelt, die Registernummer, Registergericht und die Rechtsform.

Viele Praxisinhaber haben mittlerweile eine Praxishomepage entwickelt, in der eine Anfahrtsskizze zum Praxisstandort angeboten wird. Derartige Stadtpläne dürfen Sie jedoch nicht einfach von einem kommerziellen Kartendienst im Internet auf Ihre Praxishomepage übertragen. Besitzen Sie hierfür nicht eine Erlaubnis oder Lizenz von dem jeweiligen Kartendienst, liegt regelmäßig eine urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial vor. Gleiches gilt, wenn Sie auf Berichte oder Bilder von Broschüren oder (Fach-) Zeitschriften zurückgreifen. Deren Copyright ist zu beachten, sowie die Rechte am eigenen Bild einer Person, auch wenn diese in der Öffentlichkeit steht.

Ein obligatorischer Haftungsausschluss ist bei der Verwendung von Links unbedingt zu empfehlen, so dass man sich für deren Inhalt nicht verantwortlich zeichnet. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich und auch möglich, weil man keinen Einfluss auf den Inhalt der verlinkten Seite hat. Grundsätzlich ist bei der Verlinkung von Seiten zu beachten, dass die Verlinkung einer Erlaubnis des Seiteninhabers bedarf. In der Regel wird sie vorausgesetzt. So kann die Verlinkung auf die zuständige Ärztekammer und KV ohne Rücksprache erfolgen.

Bei der Verwendung eines Gästebuches oder einem Blog, einer Seite, in der andere für alle Nutzer lesbare Kommentare abgeben können, ist der Homepageinhaber für deren Inhalt mit verantwortlich. Daher müssen die Seiten laufend kontrolliert werden. Ein Haftungsausschluss befreit den Verwender nach ständiger Rechtsprechung nicht von seiner Verantwortung als Inhaber der Seite.

Die hier angesprochenen Punkte sind lediglich beispielhaft, denn die Gesetze bieten eine Fülle von Verboten, die nicht in ihrer Gesamtheit darstellbar sind. Auch die Rechtsprechung schafft stets neue Grundsätze, die es zu beachten gilt. Im Zweifelsfall können Sie sich an die Ärztekammer oder an Ihren Anwalt wenden.

RA Willms

 

 
Kanzlei RA Willms - Mainz-City