Recht der Krankenkassen Info 2
 


Nahrungsergänzungsmittel
BGH-Urteil:
Gewerbliche Nutzung von Praxisräumen widerspricht nicht der Berufsordnung
Dass der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner Rechtsprechung festhält, eine Überschneidung zum gewerblichen Bereich für zulässig zu erachten, zeigt sein Urteil vom 29.05.2008 (Az: I ZR 75/05). Der BGH sieht es in diesem Urteil für zulässig an, dass in den Praxisräumen eine gewerbliche Ernährungsberatung mit Produktverkauf angeboten wird.

Die Wettbewerbszentrale konnte sich nicht gegen das strittige Ernährungsberatungskonzept durchsetzen, das Ärzten angeboten wurde. In einem Blatt zum Ernährungsberatungskonzept hieß es, dass die örtliche Trennung zwischen Praxisraum und Gewerberaum zwar optimal sei, die Mehrfachnutzung vorhandener Praxisräume jedoch keiner Beschränkung der Berufsordnung unterliege. Die Wettbewerbszentrale vertrat dagegen die Auffassung, das Betreiben einer gewerblichen Ernährungsberatung in den Praxisräumen verstoße gegen die Berufsordnung und zugleich gegen das Wettbewerbsrecht. Das besondere Vertrauen in den Arztberuf werde zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht. Die Nutzung von Praxisräumen für den Vertrieb legten den Patienten nahe, der Arzt trete ihnen bei seiner gewerblichen Tätigkeit wie ein Arzt gegenüber und seine Vorschläge dienten nur dem gesundheitlichen Wohl der Ratsuchenden und seien unbeeinflusst von kommerziellen Interessen. Insoweit würde das Vertrauen in den Arztberuf Schaden nehmen.

Dieser Auffassung widersprach der Senat. Eine räumliche Trennung der gewerblichen Ernährungsberatung von der Arztpraxis sei durch die Berufsordnung nicht gefordert.
RA Willms

 

 
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